Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.1 RIG CH-SG

Art. 35 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Initiativkomitee

DRITTER TEIL: INITIATIVE IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - A. Gesetzesinitiative - 1. Voraussetzungen
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Art. 35 RIG · Initiativkomitee

1. Das Initiativkomitee besteht aus wenigstens fünfzehn in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten.

2. Es erstellt eine Mitgliederliste mit Name, Adresse und eigenhändiger Unterschrift der Mitglieder des Initiativkomitees.

3. Es bezeichnet für den Verkehr mit den Behörden eine Vertreterin oder einen Vertreter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Fehlt diese Bezeichnung, gilt

a)* die oder der Erstunterzeichnende als Vertreterin oder Vertreter;

b)* die oder der Zweitunterzeichnende als Stellvertreterin oder Stellvertreter.

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