125.1
RIG
CH-SG
Art. 29 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Feststellung
ZWEITER TEIL: REFERENDUM IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - D. Rechtsgültigkeit referendumspflichtiger Erlasse
Art. 29 RIG · Feststellung
1. Die Regierung stellt fest, ob der Erlass nach kantonalem und gegebenenfalls auch nach eidgenössischem Recht rechtsgültig geworden ist.
2. Sie veröffentlicht die Feststellung im kantonalen Amtsblatt.