Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.1 RIG CH-SG

Art. 29 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Feststellung

ZWEITER TEIL: REFERENDUM IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - D. Rechtsgültigkeit referendumspflichtiger Erlasse
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Art. 29 RIG · Feststellung

1. Die Regierung stellt fest, ob der Erlass nach kantonalem und gegebenenfalls auch nach eidgenössischem Recht rechtsgültig geworden ist.

2. Sie veröffentlicht die Feststellung im kantonalen Amtsblatt.

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