125.1
RIG
CH-SG
Art. 28 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Beginn
ZWEITER TEIL: REFERENDUM IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - D. Rechtsgültigkeit referendumspflichtiger Erlasse
Art. 28 RIG · Beginn
1. Erlasse, die dem Referendum unterstanden haben, werden am Tage der Annahme durch das Volk oder am Tage nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist rechtsgültig.
2. Die Erteilung einer zur Rechtsgültigkeit des Erlasses erforderlichen eidgenössischen Genehmigung bleibt vorbehalten. Diese ist von der Regierung einzuholen.
3. Der Erlass trägt das Datum des Tages, an dem er nach kantonalem Recht rechtsgültig geworden ist.