125.1
RIG
CH-SG
Art. 27 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Feststellung des Zustandekommens
ZWEITER TEIL: REFERENDUM IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - C. Fakultatives Referendum - 2. Referendumsbegehren aus der Mitte des Volkes
Art. 27 RIG · Feststellung des Zustandekommens
1. Nach Ablauf der Referendumsfrist stellt die Staatskanzlei fest, ob das Referendumsbegehren zustande gekommen ist.
2. Als ungültig werden ausgeschieden
a)* die Unterschriften von Unterzeichnenden, deren Stimmrecht nicht oder zu Unrecht bescheinigt worden ist;
b)* die Unterschriften auf Unterschriftenlisten, die nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht worden sind.
3. Die Staatskanzlei veröffentlicht im kantonalen Amtsblatt innert eines Monats seit der Einreichung das Ergebnis der Prüfung und die Zahl der gültigen Unterschriften, aufgeteilt nach politischen Gemeinden und Wahlkreisen.