Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.1 RIG CH-SG

Art. 25 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Einreichung des Begehrens

ZWEITER TEIL: REFERENDUM IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - C. Fakultatives Referendum - 2. Referendumsbegehren aus der Mitte des Volkes
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Art. 25 RIG · Einreichung des Begehrens

1. Die Unterschriftenlisten mit dem Referendumsbegehren sind innert der Referendumsfrist der Staatskanzlei einzureichen.

2. Die Staatskanzlei vermerkt den Zeitpunkt der Einreichung sowie die Namen der Personen, welche die Unterschriftenlisten übergeben. Sie bestätigt schriftlich die Einreichung des Begehrens.

3. Ein eingereichtes Referendumsbegehren kann nicht zurückgezogen werden.

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