125.1
RIG
CH-SG
Art. 24 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - b) Verweigerung
ZWEITER TEIL: REFERENDUM IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - C. Fakultatives Referendum - 2. Referendumsbegehren aus der Mitte des Volkes
Art. 24 RIG · b) Verweigerung
1. Das Stimmrecht darf nur bescheinigt werden, wenn die Unterschriftenliste und die Unterschriften die Voraussetzungen von Art. 20 bis 22 dieses Gesetzes erfüllen.
2. Die Stimmregisterführerin oder der Stimmregisterführer hat die Verweigerung von Stimmrechtsbescheinigungen auf der Unterschriftenliste in Stichworten zu begründen.
3. Wenn Stimmrechtsbescheinigungen verweigert worden sind, hat die Stimmregisterführerin oder der Stimmregisterführer bei der Rückgabe darauf aufmerksam zu machen.