Art. 23 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Stimmrechtsbescheinigung a) im allgemeinen
Art. 23 RIG · Stimmrechtsbescheinigung a) im allgemeinen
1. Die Unterschriftenlisten sind während der Referendumsfrist der Stimmregisterführerin oder dem Stimmregisterführer der auf der Unterschriftenliste bezeichneten politischen Gemeinde laufend einzureichen.
2. Die Stimmregisterführerin oder der Stimmregisterführer bescheinigt auf der Unterschriftenliste das Stimmrecht der Unterzeichnenden, die am Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung eingereicht wurde, im Stimmregister eingetragen sind, und gibt die Unterschriftenlisten so rasch als möglich zurück.
3. Die Stimmrechtsbescheinigung muss die Zahl der Unterzeichnenden, deren Stimmrecht bescheinigt wird, angeben, das Datum und die eigenhändige Unterschrift der Stimmregisterführerin oder des Stimmregisterführers aufweisen und dessen amtliche Eigenschaft kennzeichnen.