Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.1 RIG CH-SG

Art. 22 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - b) Einschränkungen

ZWEITER TEIL: REFERENDUM IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - C. Fakultatives Referendum - 2. Referendumsbegehren aus der Mitte des Volkes
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Art. 22 RIG · b) Einschränkungen

1. Vor Beginn der Referendumsfrist dürfen keine Referendumsbegehren unterzeichnet werden.

2. Die Stimmberechtigten dürfen das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterzeichnen.

3. Sie dürfen nur auf Unterschriftenlisten unterzeichnen, die den Namen ihrer Gemeinde tragen.

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