125.1
RIG
CH-SG
Art. 22 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - b) Einschränkungen
ZWEITER TEIL: REFERENDUM IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - C. Fakultatives Referendum - 2. Referendumsbegehren aus der Mitte des Volkes
Art. 22 RIG · b) Einschränkungen
1. Vor Beginn der Referendumsfrist dürfen keine Referendumsbegehren unterzeichnet werden.
2. Die Stimmberechtigten dürfen das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterzeichnen.
3. Sie dürfen nur auf Unterschriftenlisten unterzeichnen, die den Namen ihrer Gemeinde tragen.