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125.1 RIG CH-SG

Art. 21 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Unterschriften a) Anforderungen

ZWEITER TEIL: REFERENDUM IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - C. Fakultatives Referendum - 2. Referendumsbegehren aus der Mitte des Volkes
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Art. 21 RIG · Unterschriften a) Anforderungen

1. Die Stimmberechtigten, die ein Referendumsbegehren stellen, müssen ihre Namen und Vornamen selber, handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste setzen sowie zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen.

2. Die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner muss alle Angaben machen, die nötig sind, um erkennen zu lassen, wer unterzeichnet hat, wie Geburtsdatum und Adresse.

3. Für Namen und Vornamen dürfen keine Wiederholungszeichen verwendet werden.

4. Schreibunfähige Stimmberechtigte dürfen eine stimmberechtigte Hilfsperson ihrer Wahl beiziehen, um ein Volksbegehren zu unterzeichnen. Die Personalien der schreibunfähigen Person sind vollständig in die Unterschriftenliste einzutragen. Anstelle der Unterschrift der oder des Stimmberechtigten setzt die Hilfsperson ihren eigenen Namen in Blockschrift ein und fügt den Zusatz «im Auftrag» sowie ihre eigene Unterschrift bei.

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