125.1
RIG
CH-SG
Art. 20 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Unterschriftenlisten
ZWEITER TEIL: REFERENDUM IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - C. Fakultatives Referendum - 2. Referendumsbegehren aus der Mitte des Volkes
Art. 20 RIG · Unterschriftenlisten
1. Das Referendumsbegehren ist auf Unterschriftenlisten zu stellen, die folgende Angaben enthalten
a)* den Namen der politischen Gemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind;
b) das Begehren auf Volksabstimmung; der Erlass, gegen den sich das Begehren richtet, ist mit der Überschrift und dem Datum der Schlussabstimmung im Kantonsrat zu nennen;
c) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 des Strafgesetzbuches) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 des Strafgesetzbuches);
d) eine allfällige Begründung.