125.1
RIG
CH-SG
Art. 19 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Eindeutigkeit und Einheitlichkeit
ZWEITER TEIL: REFERENDUM IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - C. Fakultatives Referendum - 2. Referendumsbegehren aus der Mitte des Volkes
Art. 19 RIG · Eindeutigkeit und Einheitlichkeit
1. Das Referendumsbegehren muss eindeutig abgefasst sein und darf keine Bedingungen enthalten.
2. Es kann sich nur auf einen einzigen dem Referendum unterstellten Erlass beziehen und darf nicht mit einem Initiativbegehren verbunden werden.
3. Entspricht das Begehren diesen Anforderungen nicht, so ist es nicht zustandegekommen.