125.1
RIG
CH-SG
Art. 18 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Referendumsfrist
ZWEITER TEIL: REFERENDUM IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - C. Fakultatives Referendum - 2. Referendumsbegehren aus der Mitte des Volkes
Art. 18 RIG · Referendumsfrist
1. Die Volksabstimmung ist innert der Referendumsfrist zu verlangen.
2. Die Frist beginnt am Tag, nach dem die Referendumsvorlage veröffentlicht worden ist, und dauert vierzig Tage.
3. Der Tag, an dem die Referendumsfrist abläuft, ist in der Veröffentlichung hervorzuheben.