Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.1 RIG CH-SG

Art. 18 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Referendumsfrist

ZWEITER TEIL: REFERENDUM IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - C. Fakultatives Referendum - 2. Referendumsbegehren aus der Mitte des Volkes
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Art. 18 RIG · Referendumsfrist

1. Die Volksabstimmung ist innert der Referendumsfrist zu verlangen.

2. Die Frist beginnt am Tag, nach dem die Referendumsvorlage veröffentlicht worden ist, und dauert vierzig Tage.

3. Der Tag, an dem die Referendumsfrist abläuft, ist in der Veröffentlichung hervorzuheben.

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