125.1
RIG
CH-SG
Art. 17 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Veröffentlichung der Referendumsvorlage
ZWEITER TEIL: REFERENDUM IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - C. Fakultatives Referendum - 2. Referendumsbegehren aus der Mitte des Volkes
Art. 17 RIG · Veröffentlichung der Referendumsvorlage
1. Die Parlamentsdienste haben den Erlass als Referendumsvorlage in der Regel innert 14 Tagen nach der Verabschiedung durch den Kantonsrat im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen, wenn nicht bereits das Referendum aus der Mitte des Kantonsrates ergriffen worden ist.