Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.1 RIG CH-SG

Art. 16 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Grundsatz

ZWEITER TEIL: REFERENDUM IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - C. Fakultatives Referendum - 2. Referendumsbegehren aus der Mitte des Volkes
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Art. 16 RIG · Grundsatz

1. Viertausend in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigte können verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Erlass der Volksabstimmung unterstellt wird.

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