125.1
RIG
CH-SG
Art. 16 Gesetz über Referendum und Initiative (RIG) - Grundsatz
ZWEITER TEIL: REFERENDUM IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN - C. Fakultatives Referendum - 2. Referendumsbegehren aus der Mitte des Volkes
Art. 16 RIG · Grundsatz
1. Viertausend in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigte können verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Erlass der Volksabstimmung unterstellt wird.