121.11
BRV
CH-SG
Art. 9 Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht (BRV) - Unterlagen
II. Entlassung aus dem Bürgerrecht
Art. 9 BRV · Unterlagen
1. Die gesuchstellende Person legt dem Entlassungsgesuch bei
a) einen Personenstandsausweis oder einen Ausweis über den registrierten Familienstand;
b) bei Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht zusätzlich
1. den Nachweis über den ausländischen Wohnsitz;
2. den Nachweis oder die Zusicherung über die ausländische Staatsangehörigkeit.