Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.11 BRV CH-SG

Art. 9 Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht (BRV) - Unterlagen

II. Entlassung aus dem Bürgerrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 BRV · Unterlagen

1. Die gesuchstellende Person legt dem Entlassungsgesuch bei

a) einen Personenstandsausweis oder einen Ausweis über den registrierten Familienstand;

b) bei Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht zusätzlich

1. den Nachweis über den ausländischen Wohnsitz;

2. den Nachweis oder die Zusicherung über die ausländische Staatsangehörigkeit.

← Art. 8a BRV Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht (BRV) - Wohnsitzdauer Art. 10 BRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →