121.11
BRV
CH-SG
Art. 8a Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht (BRV) - Sistierung des Einbürgerungsverfahrens
I. Einbürgerung
Art. 8a BRV · Sistierung des Einbürgerungsverfahrens
1. Der Einbürgerungsrat oder, nach erfolgter Weiterleitung der Unterlagen nach Art. 7 Abs. 1 dieses Erlasses, das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht sistiert bei hängigem Strafverfahren das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.
2. Die gesuchstellende Person wird über die Sistierung informiert.