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121.11 BRV CH-SG

Art. 8a Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht (BRV) - Sistierung des Einbürgerungsverfahrens

I. Einbürgerung
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Art. 8a BRV · Sistierung des Einbürgerungsverfahrens

1. Der Einbürgerungsrat oder, nach erfolgter Weiterleitung der Unterlagen nach Art. 7 Abs. 1 dieses Erlasses, das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht sistiert bei hängigem Strafverfahren das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.

2. Die gesuchstellende Person wird über die Sistierung informiert.

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