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121.11 BRV CH-SG

Art. 8 Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht (BRV) - Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung

I. Einbürgerung
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Art. 8 BRV · Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung

1. Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht koordiniert das Verfahren mit den Bundesbehörden und beantragt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung.

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