121.11
BRV
CH-SG
Art. 7 Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht (BRV) - Weiterleitung der Unterlagen
I. Einbürgerung
Art. 7 BRV · Weiterleitung der Unterlagen
1. Der Einbürgerungsrat leitet dem Amt für Gemeinden und Bürgerrecht weiter
a) das Einbürgerungsgesuch mit Gesuchsunterlagen;
b) den Erhebungsbericht;
c) eine Zusammenfassung des Einbürgerungsgesprächs;
d) den rechtskräftigen Beschluss über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts mit den Akten eines allfälligen Einspracheverfahrens.
2. Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht kann vom Einbürgerungsrat zusätzliche Auskünfte einholen oder ihn mit zusätzlichen Erhebungen beauftragen.