121.11
BRV
CH-SG
Art. 6 Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht (BRV) - Erhebungsbericht
I. Einbürgerung
Art. 6 BRV · Erhebungsbericht
1. Der Einbürgerungsrat hält im Verfahren der Einbürgerung im Allgemeinen sowie im Verfahren der Besonderen Einbürgerung von ausländischen und staatenlosen Jugendlichen die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte im Erhebungsbericht fest.
2. Er kann im Verfahren der Besonderen Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern auf den Erhebungsbericht verzichten und die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte im Einbürgerungsbeschluss festhalten.
3. Die Erhebungsberichte werden auf Verlangen des Amtes für Gemeinden und Bürgerrecht aktualisiert.