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121.11 BRV CH-SG

Art. 5 Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht (BRV) - Personenstandsregister

I. Einbürgerung
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Art. 5 BRV · Personenstandsregister

1. Wer im schweizerischen Personenstandsregister noch nicht eingetragen ist, lässt sich vor der Gesuchseinreichung registrieren.

2. Die gesuchstellende Person lässt das Personenstandsregister betreffende Änderungen, die während des Einbürgerungsverfahrens eintreten, unverzüglich beurkunden. Sie informiert den Einbürgerungsrat oder, nach Erteilung des Gemeindebürgerrechts, das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht.

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