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121.11 BRV CH-SG

Art. 4 Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht (BRV) - Gesuchsunterlagen

I. Einbürgerung
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Art. 4 BRV · Gesuchsunterlagen

1. Ausländerinnen und Ausländer legen dem Einbürgerungsgesuch bei

a) das Bewerbungsschreiben mit Fotografie;

b) Wohnsitzbescheinigungen ihrer schweizerischen Wohnorte;

c) einen aktuellen Ausweis über den registrierten Familienstand, wenn die gesuchstellende Person verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt;

d) eine aktuelle Bestätigung über den registrierten Personenstand für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn die gesuchstellende Person weder verheiratet ist noch in eingetragener Partnerschaft lebt;

e) eine Kopie des Ausländerausweises;

f) den Nachweis über die Staatsangehörigkeit;

g)* ...

h) den Nachweis über das Bestehen guter Deutschkenntnisse, wenn die Beherrschung der deutschen Sprache nicht offenkundig ist;

i)* Erklärung über die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sowie der Werte der Bundesverfassung.

2. Die gesuchstellende Person und die in die Einbürgerung einbezogenen Personen reichen dem Einbürgerungsrat und dem Amt für Gemeinden und Bürgerrecht auf Verlangen weitere Unterlagen zur Feststellung der für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte ein.

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