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121.11 BRV CH-SG

Art. 3 Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht (BRV) - Einbezug weiterer Personen

I. Einbürgerung
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Art. 3 BRV · Einbezug weiterer Personen

1. Im Verfahren der Einbürgerung im Allgemeinen richtet sich der Einbezug von weiteren Personen in die Einbürgerung nach den Bestimmungen des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht.

2. Im Verfahren der Besonderen Einbürgerung werden in die Einbürgerung der gesuchstellenden Personen einbezogen

a) die Ehegattin oder der Ehegatte beziehungsweise die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner eines Schweizers oder einer Schweizerin, wenn sie oder er den Einbezug beantragt und ebenfalls bereits das Schweizer Bürgerrecht besitzt;

b) die Ehegattin oder der Ehegatte beziehungsweise die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner eines ausländischen oder staatenlosen Jugendlichen, wenn sie oder er den Einbezug beantragt und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Besondere Einbürgerung erfüllt;

c) Minderjährige mit Wohnsitz in der Schweiz, wenn die gesuchstellende Person die elterliche Sorge ausübt.

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