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121.11 BRV CH-SG

Art. 2 Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht (BRV) - Deutschkenntnisse

I. Einbürgerung
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Art. 2 BRV · Deutschkenntnisse

1. Über gute Deutschkenntnisse verfügt, wer wenigstens das im Anhang zu diesem Erlass aufgeführte Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates (GER) erreicht.

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