121.11
BRV
CH-SG
Art. 2 Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht (BRV) - Deutschkenntnisse
I. Einbürgerung
Art. 2 BRV · Deutschkenntnisse
1. Über gute Deutschkenntnisse verfügt, wer wenigstens das im Anhang zu diesem Erlass aufgeführte Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates (GER) erreicht.