121.11
BRV
CH-SG
Art. 12a Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht (BRV) - Verwaltungsrat oder Bürgerrat
IV. Mitteilungen - 2. Weitere Ortsbürgerrechte
Art. 12a BRV · Verwaltungsrat oder Bürgerrat
1. Der Verwaltungsrat oder Bürgerrat übermittelt dem Zivilstandsamt der politischen Gemeinde seinen rechtskräftigen Beschluss über
a) den Erwerb eines weiteren Ortsbürgerrechts;
b) die Feststellung des Verzichts auf ein Ortsbürgerrecht.