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121.11 BRV CH-SG

Art. 12a Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht (BRV) - Verwaltungsrat oder Bürgerrat

IV. Mitteilungen - 2. Weitere Ortsbürgerrechte
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Art. 12a BRV · Verwaltungsrat oder Bürgerrat

1. Der Verwaltungsrat oder Bürgerrat übermittelt dem Zivilstandsamt der politischen Gemeinde seinen rechtskräftigen Beschluss über

a) den Erwerb eines weiteren Ortsbürgerrechts;

b) die Feststellung des Verzichts auf ein Ortsbürgerrecht.

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