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121.11 BRV CH-SG

Art. 12 Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht (BRV) - Amt für Gemeinden und Bürgerrecht

IV. Mitteilungen - 1. Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht
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Art. 12 BRV · Amt für Gemeinden und Bürgerrecht

1. Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht teilt mit

a) dem Zivilstandsamt des neuen Heimatorts die Erteilung des Kantonsbürgerrechts;

b) dem Zivilstandsamt des bisherigen Heimatorts die Entlassung aus dem Bürgerrecht;

c) dem Zivilstandsamt des bisherigen oder neuen Heimatorts die Bürgerrechtsfeststellung.

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