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121.11 BRV CH-SG

Art. 11 Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht (BRV) - Einbürgerungsrat

IV. Mitteilungen - 1. Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht
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Art. 11 BRV · Einbürgerungsrat

1. Der Einbürgerungsrat oder die von ihm bezeichnete Stelle teilt mit

a) dem Zivilstandsamt des neuen Heimatorts die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, wenn die gesuchstellende Person das Kantonsbürgerrecht bereits besitzt;

b) dem Zivilstandsamt des bisherigen Heimatorts die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht, wenn die gesuchstellende Person ein weiteres st.gallisches Bürgerrecht besitzt.

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