121.11
BRV
CH-SG
Art. 11 Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht (BRV) - Einbürgerungsrat
IV. Mitteilungen - 1. Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht
Art. 11 BRV · Einbürgerungsrat
1. Der Einbürgerungsrat oder die von ihm bezeichnete Stelle teilt mit
a) dem Zivilstandsamt des neuen Heimatorts die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, wenn die gesuchstellende Person das Kantonsbürgerrecht bereits besitzt;
b) dem Zivilstandsamt des bisherigen Heimatorts die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht, wenn die gesuchstellende Person ein weiteres st.gallisches Bürgerrecht besitzt.