121.11
BRV
CH-SG
Art. 10 Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht (BRV) - Gebührenerhebung
III. Gebühren
Art. 10 BRV · Gebührenerhebung
1. Die Gebühr wird gesamthaft bei der gesuchstellenden Person erhoben, wenn diese mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten, ihrer eingetragenen Partnerin oder ihrem eingetragenen Partner oder mit den im Zeitpunkt des Einbürgerungsbeschlusses minderjährigen Kindern eingebürgert oder aus dem Bürgerrecht entlassen wird.
2. Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht besorgt den Einzug der Gebühr. Es erhebt einen Kostenvorschuss.