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121.11 BRV CH-SG

Art. 1 Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht (BRV) - Wohnsitzdauer

I. Einbürgerung
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Art. 1 BRV · Wohnsitzdauer

1. Für die Feststellung, ob gesuchstellende und in die Einbürgerung einbezogene Personen die Voraussetzung der Wohnsitzdauer erfüllen, ist der Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs massgebend.

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