121.11
BRV
CH-SG
Art. 1 Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht (BRV) - Wohnsitzdauer
I. Einbürgerung
Art. 1 BRV · Wohnsitzdauer
1. Für die Feststellung, ob gesuchstellende und in die Einbürgerung einbezogene Personen die Voraussetzung der Wohnsitzdauer erfüllen, ist der Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs massgebend.