Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 BRG CH-SG

Art. 58 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Vollzugsbeginn

VIII. Schlussbestimmungen
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Art. 58 BRG · Vollzugsbeginn

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

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