Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 BRG CH-SG

Art. 54 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Beschwerdeverfahren

VII. Mitwirkung im Bund
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Art. 54 BRG · Beschwerdeverfahren

1. Das zuständige Departement erhebt im Namen des Kantons Beschwerde gegen Entscheide des zuständigen eidgenössischen Departementes in Bürgerrechtsangelegenheiten.

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