Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 BRG CH-SG

Art. 53 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Verfahren vor Bundesbehörden

VII. Mitwirkung im Bund
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (63 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 53 BRG · Verfahren vor Bundesbehörden

1. Das zuständige Departement vertritt den Kanton in den Verfahren bei den zuständigen Bundesbehörden. Der Einbürgerungsrat trifft die für die zuständigen Bundesbehörden erforderlichen Abklärungen für Einbürgerungsentscheide des Bundes.

2. Das zuständige Departement übermittelt Einbürgerungsgesuche von Ausländerinnen und Ausländern sowie von ausländischen und staatenlosen Jugendlichen der zuständigen Bundesbehörde zur Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes.

← Art. 52d BRG Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - St.Galler Bürgerrecht Art. 54 BRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →