121.1
BRG
CH-SG
Art. 53 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Verfahren vor Bundesbehörden
VII. Mitwirkung im Bund
Art. 53 BRG · Verfahren vor Bundesbehörden
1. Das zuständige Departement vertritt den Kanton in den Verfahren bei den zuständigen Bundesbehörden. Der Einbürgerungsrat trifft die für die zuständigen Bundesbehörden erforderlichen Abklärungen für Einbürgerungsentscheide des Bundes.
2. Das zuständige Departement übermittelt Einbürgerungsgesuche von Ausländerinnen und Ausländern sowie von ausländischen und staatenlosen Jugendlichen der zuständigen Bundesbehörde zur Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes.