121.1
BRG
CH-SG
Art. 52d Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Verfahren
VIbis. Weitere Ortsbürgerrechte
Art. 52d BRG · Verfahren
1. Der Verwaltungsrat oder Bürgerrat
a) beschliesst über den Erwerb des weiteren Ortsbürgerrechts;
b) stellt den Verzicht nach Art. 52c dieses Erlasses fest.
2. Der Beschluss über den Erwerb und die Feststellung des Verzichts können nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden.