121.1
BRG
CH-SG
Art. 52c Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Verzicht
VIbis. Weitere Ortsbürgerrechte
Art. 52c BRG · Verzicht
1. Wer das Ortsbürgerrecht von mehreren in der politischen Gemeinde bestehenden Ortsgemeinden besitzt, kann unter Beibehaltung eines Ortsbürgerrechts auf die anderen verzichten.