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121.1 BRG CH-SG

Art. 52c Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Verzicht

VIbis. Weitere Ortsbürgerrechte
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Art. 52c BRG · Verzicht

1. Wer das Ortsbürgerrecht von mehreren in der politischen Gemeinde bestehenden Ortsgemeinden besitzt, kann unter Beibehaltung eines Ortsbürgerrechts auf die anderen verzichten.

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