Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 BRG CH-SG

Art. 52b Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Verlust

VIbis. Weitere Ortsbürgerrechte
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Art. 52b BRG · Verlust

1. Die Inhaberin oder der Inhaber des weiteren Ortsbürgerrechts verliert es, wenn sie oder er nach Art. 46 bis 49 dieses Erlasses aus dem st.gallischen Kantons- und Gemeindebürgerrecht oder dem st.gallischen Gemeindebürgerrecht entlassen wird.

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