121.1
BRG
CH-SG
Art. 52b Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Verlust
VIbis. Weitere Ortsbürgerrechte
Art. 52b BRG · Verlust
1. Die Inhaberin oder der Inhaber des weiteren Ortsbürgerrechts verliert es, wenn sie oder er nach Art. 46 bis 49 dieses Erlasses aus dem st.gallischen Kantons- und Gemeindebürgerrecht oder dem st.gallischen Gemeindebürgerrecht entlassen wird.