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121.1 BRG CH-SG

Art. 52a Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Erwerb

VIbis. Weitere Ortsbürgerrechte
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Art. 52a BRG · Erwerb

1. Wer in einer politischen Gemeinde mit mehreren Ortsgemeinden wohnt, seit wenigstens zehn Jahren das Ortsbürgerrecht einer dieser Ortsgemeinden besitzt und in dieser Zeit ununterbrochen Wohnsitz in der politischen Gemeinde hatte, erwirbt auf Gesuch das Ortsbürgerrecht einer weiteren im Gebiet dieser politischen Gemeinde bestehenden Ortsgemeinde.

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