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121.1 BRG CH-SG

Art. 52 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Findelkind

VI. Feststellung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts
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Art. 52 BRG · Findelkind

1. Das auf dem Kantonsgebiet gefundene Kind unbekannter Abstammung erhält das Bürgerrecht der politischen Gemeinde, in der es gefunden wurde.

2. Das zuständige Departement

a) stellt das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht fest;

b) bezeichnet die Ortsgemeinde, deren Bürgerrecht das Kind erhält, wenn im Gebiet der politischen Gemeinde mehrere Ortsgemeinden bestehen.

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