121.1
BRG
CH-SG
Art. 51 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Entscheid
VI. Feststellung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts
Art. 51 BRG · Entscheid
1. Das zuständige Departement
a) entscheidet im Zweifels- oder Streitfall über den Bestand des Kantons- oder eines Gemeindebürgerrechts;
b) bestimmt das Gemeindebürgerrecht einer Ausländerin oder eines Ausländers, die oder der von den Behörden irrtümlich als Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger behandelt worden ist.