Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 BRG CH-SG

Art. 51 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Entscheid

VI. Feststellung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (63 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 51 BRG · Entscheid

1. Das zuständige Departement

a) entscheidet im Zweifels- oder Streitfall über den Bestand des Kantons- oder eines Gemeindebürgerrechts;

b) bestimmt das Gemeindebürgerrecht einer Ausländerin oder eines Ausländers, die oder der von den Behörden irrtümlich als Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger behandelt worden ist.

← Art. 50 BRG Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - St.Galler Bürgerrecht Art. 52 BRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →