Art. 5 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Bearbeitung von Personendaten
Art. 5 BRG · Bearbeitung von Personendaten
1. Einbürgerungsrat und zuständiges Departement sowie die von diesen beauftragten Stellen können für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Erlass Personendaten bearbeiten.
2. Sie holen bei den zuständigen Stellen von Kanton und Gemeinde sowie bei Dritten die für die Erstellung des Persönlichkeitsprofils notwendigen Auskünfte ein und dürfen folgende besonders geschützte Personendaten bearbeiten
a) Religion und weltanschauliche Ansichten;
b) politische Tätigkeiten;
c) Vorkommnisse in der Schule und Hinweise zum Verhalten von Schülerinnen und Schülern;
d) Vorkommnisse am Arbeitsplatz;
e) Erfüllung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten;
f) Massnahmen der Sozialhilfe und der Arbeitslosenversicherung;
g) Betreibungs- und Konkursverfahren;
h) Steuerausstände und Steuerstrafen;
i) strafrechtliche sowie administrative Verfahren und Massnahmen;
j) Polizeidaten.