Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 BRG CH-SG

Art. 5 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Bearbeitung von Personendaten

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 BRG · Bearbeitung von Personendaten

1. Einbürgerungsrat und zuständiges Departement sowie die von diesen beauftragten Stellen können für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Erlass Personendaten bearbeiten.

2. Sie holen bei den zuständigen Stellen von Kanton und Gemeinde sowie bei Dritten die für die Erstellung des Persönlichkeitsprofils notwendigen Auskünfte ein und dürfen folgende besonders geschützte Personendaten bearbeiten

a) Religion und weltanschauliche Ansichten;

b) politische Tätigkeiten;

c) Vorkommnisse in der Schule und Hinweise zum Verhalten von Schülerinnen und Schülern;

d) Vorkommnisse am Arbeitsplatz;

e) Erfüllung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten;

f) Massnahmen der Sozialhilfe und der Arbeitslosenversicherung;

g) Betreibungs- und Konkursverfahren;

h) Steuerausstände und Steuerstrafen;

i) strafrechtliche sowie administrative Verfahren und Massnahmen;

j) Polizeidaten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 150000047 (Art. 5 Orens)
Swiss Intelligence Information Sharing: Restrictions and Oversight
Cited for the requirement that the SAP and SRS agree on a collaboration regulation, subject to approval, and that other administration services inform the SRS.