121.1
BRG
CH-SG
Art. 47 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Minderjährige
V. Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht - 1. auf Begehren
Art. 47 BRG · Minderjährige
1. In die Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht werden Minderjährige, die unter elterlicher Sorge der verzichtenden Person stehen, einbezogen. Der Einbezug von Minderjährigen, die das 16. Altersjahr vollendet haben, setzt ihr schriftliches Einverständnis voraus.
2. Minderjährige, die unter elterlicher Sorge beider Elternteile stehen, behalten das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, solange ein Elternteil dieses besitzt.
3. Minderjährige können selbständig aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht entlassen werden, wenn die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter zustimmt.