121.1
BRG
CH-SG
Art. 46 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Erwachsene
V. Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht - 1. auf Begehren
Art. 46 BRG · Erwachsene
1. Wer unter Beibehaltung eines anderen Kantonsbürgerrechts auf das st.gallische Kantons- und Gemeindebürgerrecht verzichten will, ersucht das zuständige Departement schriftlich um Entlassung.
2. Wer unter Beibehaltung eines anderen Gemeindebürgerrechts auf ein st.gallisches Gemeindebürgerrecht verzichten will, ersucht den Einbürgerungsrat schriftlich um Entlassung.
3. Das zuständige Departement oder der Einbürgerungsrat spricht die Entlassung aus.