121.1
BRG
CH-SG
Art. 45 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Einbürgerung von Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürgern
IV. Rechtswirksamkeit von Einbürgerungsbeschlüssen
Art. 45 BRG · Einbürgerung von Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürgern
1. Die Erteilung eines weiteren Gemeindebürgerrechts an eine Kantonsbürgerin oder an einen Kantonsbürger wird mit dem Beschluss der politischen Gemeinde rechtswirksam.