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121.1 BRG CH-SG

Art. 45 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Einbürgerung von Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürgern

IV. Rechtswirksamkeit von Einbürgerungsbeschlüssen
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Art. 45 BRG · Einbürgerung von Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürgern

1. Die Erteilung eines weiteren Gemeindebürgerrechts an eine Kantonsbürgerin oder an einen Kantonsbürger wird mit dem Beschluss der politischen Gemeinde rechtswirksam.

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