Art. 44 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Einbürgerung von Nichtkantonsbürgerinnen und -bürgern
Art. 44 BRG · Einbürgerung von Nichtkantonsbürgerinnen und -bürgern
1. Die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts an Nichtkantonsbürgerinnen und Nichtkantonsbürger wird mit dem Beschluss der Regierung rechtswirksam.
1bis Das zuständige Departement tätigt vor dem Beschluss der Regierung über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer erneut eine Abfrage der Strafregisterdaten aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA. Es prüft zusätzlich
a) ob die gesuchstellende Person in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt;
b) die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, wenn seit Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes mehr als sechs Monate verstrichen sind.
1ter Die Regierung lehnt die Erteilung des Kantonsbürgerrechts ab, wenn die Prüfung nach Abs. 1bis dieser Bestimmung ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht mehr erfüllt sind.
2. Der Beschluss über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer wird hinfällig, wenn das Kantonsbürgerrecht aus Gründen, die in der Verantwortung der um Einbürgerung ersuchenden Person liegen, nicht innert fünf Jahren erteilt wird. Das zuständige Departement schreibt das Verfahren ab.