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121.1 BRG CH-SG

Art. 43 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Rechtsschutz

III. Besondere Einbürgerung - 2. Verfahren
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Art. 43 BRG · Rechtsschutz

1. Der Einbürgerungsbeschluss des Einbürgerungsrates kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden.

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