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121.1 BRG CH-SG

Art. 42 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Beschluss

III. Besondere Einbürgerung - 2. Verfahren
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Art. 42 BRG · Beschluss

1. Der Einbürgerungsrat beschliesst über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts.

2. Der Einbürgerungsrat oder die von diesem bezeichnete Stelle leitet das Gesuch um Erteilung des Kantonsbürgerrechts dem zuständigen Departement weiter, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.

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