121.1
BRG
CH-SG
Art. 42 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Beschluss
III. Besondere Einbürgerung - 2. Verfahren
Art. 42 BRG · Beschluss
1. Der Einbürgerungsrat beschliesst über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts.
2. Der Einbürgerungsrat oder die von diesem bezeichnete Stelle leitet das Gesuch um Erteilung des Kantonsbürgerrechts dem zuständigen Departement weiter, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.