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121.1 BRG CH-SG

Art. 41 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - d) Zuständigkeit bei Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton

III. Besondere Einbürgerung - 2. Verfahren
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Art. 41 BRG · d) Zuständigkeit bei Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton

1. Zieht eine ausländische oder staatenlose Jugendliche oder ein ausländischer oder staatenloser Jugendlicher während des Verfahrens in eine andere politische Gemeinde oder in einen anderen Kanton weg, bleibt der Einbürgerungsrat, bei dem das Einbürgerungsgesuch hängig ist, zuständig, wenn die Einbürgerungsverfügung des Einbürgerungsrates in Rechtskraft erwachsen ist. In den übrigen Fällen erklärt er das Einbürgerungsgesuch als gegenstandslos.

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