121.1
BRG
CH-SG
Art. 40 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - c) Behandlung
III. Besondere Einbürgerung - 2. Verfahren
Art. 40 BRG · c) Behandlung
1. Der Einbürgerungsrat stellt die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte fest.
2. Er gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug des Einbürgerungsgesuchs, wenn er beabsichtigt, die Einbürgerung abzulehnen.