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121.1 BRG CH-SG

Art. 40 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - c) Behandlung

III. Besondere Einbürgerung - 2. Verfahren
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Art. 40 BRG · c) Behandlung

1. Der Einbürgerungsrat stellt die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte fest.

2. Er gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug des Einbürgerungsgesuchs, wenn er beabsichtigt, die Einbürgerung abzulehnen.

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