121.1
BRG
CH-SG
Art. 4 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - b) Aufgaben
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 BRG · b) Aufgaben
1. Der Einbürgerungsrat erfüllt die ihm mit diesem Erlass und durch Verordnung übertragenen Aufgaben.
2. Politische Gemeinde und Ortsgemeinde schliessen eine Verwaltungsvereinbarung ab, wenn sie
a) Aufgaben auf politische Gemeinde und Ortsgemeinde aufteilen oder der Ortsgemeinde übertragen;
b) die Aufteilung der Verwaltungskosten auf politische Gemeinde und Ortsgemeinde regeln.