121.1
BRG
CH-SG
Art. 37 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Ausländische und staatenlose Jugendliche
III. Besondere Einbürgerung - 1. Voraussetzungen
Art. 37 BRG · Ausländische und staatenlose Jugendliche
1. Ausländische und staatenlose Jugendliche, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügen und die Voraussetzungen für die Eignung nach Art. 12 bis 14 dieses Erlasses erfüllen, werden nach Art. 106 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 selbständig eingebürgert.