Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 BRG CH-SG

Art. 35 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Überweisung

II. Einbürgerung im Allgemeinen - 3. Verfahren - e) Weiterleitung an den Kanton
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Art. 35 BRG · Überweisung

1. Der Einbürgerungsrat oder die von diesem bezeichnete Stelle leitet das Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen um Erteilung des Kantonsbürgerrechts dem zuständigen Departement weiter, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.

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