121.1
BRG
CH-SG
Art. 35 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Überweisung
II. Einbürgerung im Allgemeinen - 3. Verfahren - e) Weiterleitung an den Kanton
Art. 35 BRG · Überweisung
1. Der Einbürgerungsrat oder die von diesem bezeichnete Stelle leitet das Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen um Erteilung des Kantonsbürgerrechts dem zuständigen Departement weiter, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.