Art. 34 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) - Grundsatz und Verfahren
Art. 34 BRG · Grundsatz und Verfahren
1. Der Einbürgerungsrat eröffnet der gesuchstellenden Person den Einbürgerungsbeschluss.
2. Die gesuchstellende Person kann den Einbürgerungsbeschluss innert vierzehn Tagen seit Eröffnung mit Rekurs beim zuständigen Departement anfechten. Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965. Als Rekursgründe können geltend gemacht werden
a) unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts;
b) Rechtswidrigkeit.
3. Das zuständige Departement weist die Sache zur Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens nach diesem Erlass an den Einbürgerungsrat zurück, wenn es in Gutheissung des Rekurses einem vom Einbürgerungsrat abgelehnten und nicht dem Einspracheverfahren unterstellten Einbürgerungsgesuch zustimmt.